Die sogenannten Angemessenheitsgrenzen legen fest, wie viel das Jobcenter maximal für eine Wohnung bezahlt. Die Grenzen unterscheiden sich dabei zwischen den Kommunen. Grundsätzlich kommt es zunächst auf die Anzahl der Personen an. Je nach Anzahl der Personen wird eine angemessene Kaltmiete und eine angemessene Betriebskostenvorauszahlung festgelegt. Die Summe aus Kaltmiete und Betriebskosten (ohne Heizkosten) wird als Bruttokaltmiete bezeichnet.
Aus Vermietersicht ist es wichtig zu verstehen, dass die Bruttokaltmiete die entscheidende Zahl ist. Dies lässt sich eindrucksvoll an einem Beispiel zeigen. In Dortmund ist für eine Einzelperson aktuell eine Bruttokaltmiete von 530 € angemessen. Ob sich die Person für eine größere Wohnung mit niedrigerem Quadratmeterpreis oder für eine kleinere Wohnung mit höherem Quadratmeterpreis entscheidet, spielt keine Rolle.
Für Vermieter lassen sich daher zum Beispiel mit kleinen 1-Zimmer-Wohnungen durch die Vermietung an Personen im Jobcenterbezug sehr gute Renditen erwirtschaften.
Beispiel: Ein Investor kauft eine 1-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 30 qm. Diese ist zur ortsüblichen Vergleichsmiete von 5 € bzw. 150 € vermietet. Der Kaufpreis beträgt 27.000 €, also die 15fache der Jahresmiete. Nach einiger Zeit zieht der Mieter aus und der Investor kann die Wohnung neu vermieten. Der Investor entscheidet sich für einen Mieter im Bürgergeldbezug. Das lokale Jobcenter Dortmund bezahlt maximal eine Bruttokaltmiete von 530 €. Die Betriebskosten ohne Heizung für die Wohnung betragen 80 €. Das bedeutet, dass der Investor eine Kaltmiete von 450 € bzw. 15 € pro Quadratmeter nehmen kann. Die Mieteinnahmen haben sich somit verdreifacht. Geht man von einem konstanten Faktor von 15 aus, ist der Wert der Immobilie auf 81.000 € gestiegen. Der Wert der Immobilie hat sich also verdreifacht.